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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B ER   

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https://dejure.org/2016,42088
LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B ER (https://dejure.org/2016,42088)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B ER (https://dejure.org/2016,42088)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Oktober 2016 - L 7 AS 882/16 B ER (https://dejure.org/2016,42088)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung von darlehensweise erbrachten Leistungen; Erlassantrag; Unterbindung einer drohenden Vollstreckung; Einstweiliger Rechtsschutz

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Rückforderung überzahlter Sozialleistungen (hier nach SGB II) - (wiederholter) Erlassantrag des Leistungsempfängers - Antrag auf einstweilige Anordnung zur Unterlassung eines Forderungseinzugs - Sozialleistungsträger hat gesamte Einzelfallumstände für Erlass zu prüfen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von darlehensweise erbrachten Leistungen; Erlassantrag; Unterbindung einer drohenden Vollstreckung; Einstweiliger Rechtsschutz

  • rechtsportal.de

    Rückzahlung von darlehensweise erbrachten Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vollstreckung eines bestandskräftigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2016 - L 7 AS 882/16
    Umstritten ist, ob ein mit dem Forderungseinzug betrauter Träger die Forderung im Namen der gemeinsamen Einrichtung (so bei Anwendung des Auftragsrechts gem. § 89 Abs. 1 SGB X) oder in eigenem Namen geltend machen darf (so Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER; eingehend zur Streitfrage Weißenberger, in: Eicher, SGB II, § 44b Rn. 29; Knapp, in: JurisPK SGB II, § 44b Rn. 105).

    Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil ein laufendes Verfahren auf Erlass einer Forderung dazu führt, dass die Einziehung der Forderung während des Verfahrens rechtsmissbräuchlich und daher vorläufig einzustellen ist (BSG, Urteil vom 29.10.1992 - 13/5 RJ 36/90; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2015 - L 11 KR 3149/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz gegen die

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2016 - L 7 AS 882/16
    Der Antragsteller hat iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung; hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 3149/15 ER) einen Anspruch auf einstweilige Unterlassung der Einziehung der Forderung im tenorierten Umfang und einen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
  • BSG, 29.10.1991 - 5 RJ 36/90

    Zuzahlungspflicht zu einer Sucht-Behandlung nach § 1243 Abs. 2 RVO

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2016 - L 7 AS 882/16
    Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil ein laufendes Verfahren auf Erlass einer Forderung dazu führt, dass die Einziehung der Forderung während des Verfahrens rechtsmissbräuchlich und daher vorläufig einzustellen ist (BSG, Urteil vom 29.10.1992 - 13/5 RJ 36/90; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2017 - L 7 AS 395/16

    SGB-II -Leistungen; Rücknahmeentscheidung; Eigenes Vermögen; Bestimmtheit eines

    Von einer Unbilligkeit der Einziehung der Forderung ist zudem in der Regel auszugehen, wenn die Einziehung für den Schuldner existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde (vgl. Beschluss des Senats vom 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B, Rn. 16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2017 - L 9 AL 7/16

    Anspruch auf laufende ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

    Ungeachtet der durchaus streitigen Frage, ob ein mit dem Forderungseinzug betrauter Träger die Forderung im Namen der gemeinsamen Einrichtung oder im eigenen Namen geltend machen darf (vgl. zum Streitstand LSG NRW, Beschl. v. 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B ER -, juris Rn. 13 m.w.N.), hat die Beklagte, was auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt wird, ausweislich sämtlicher aktenkundiger Schreiben und Bescheide ersichtlich im Namen des Beigeladenen gehandelt, indem sie stets auf die Beauftragung des Einzugs der Forderungen durch das beigeladene Jobcenter hingewiesen und auch ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 auf die Prüfungskompetenz des Jobcenters etwa im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung von Forderungen nach dem SGB II mit gleichartigen Ansprüchen des Klägers verwiesen hat (s. hierzu auch LSG NRW, Beschl. v. 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B ER -, juris Rn. 14).

    Die Beklagte hat von dem ihr entweder nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV oder § 44 SGB II eingeräumten Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher am Begriff der Unbilligkeit orientierten Umstände des Einzelfalls, namentlich der persönlichen Verhältnisse des bzw. der Betroffenen sowie Art und Höhe des Anspruchs (s. LSG NRW, Beschl. v. 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B ER -, juris Rn. 16), rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht; insbesondere ist ein Ermessensfehlgebrauch nicht erkennbar.

  • LSG Bayern, 05.07.2022 - L 5 KR 209/22

    Sicherheitsleistung auf Treuhandkonto verhindert Säumniszuschläge nicht

    Die Vollstreckung sei rechtsmissbräuchlich, soweit über einen Antrag des Beitragsschuldners noch nicht endgültig erkannt worden sei (LSG NRW 24.06.2016 - L 7 AS 882/16 B ER).

    Ein mit LSG NRW 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B ER vergleichbarer Fall liegt daher gerade nicht vor.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - L 7 AS 498/19
    Unbilligkeit ist zu bejahen, wenn der Schuldner sich in einer Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führt bzw wenn der Sachverhalt zwar den Tatbestand einer Anspruchsnorm erfüllt, die Forderungseinziehung gleichwohl den Wertungen des Gesetzes zuwider liefe (BSG Urteile vom 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R; Urteil des Senats vom 29.062017 - L 7 AS 395/16; Beschluss des Senats vom 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B).

    Von einer Unbilligkeit der Einziehung der Forderung ist zudem in der Regel auszugehen, wenn die Einziehung für den Schuldner existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde (BSG Urteile vom 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R; Urteil des Senats vom 29.062017 - L 7 AS 395/16; Beschluss des Senats vom 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - L 7 AS 59/18
    Unbilligkeit ist zu bejahen, wenn der Schuldner sich in einer Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führt bzw wenn der Sachverhalt zwar den Tatbestand einer Anspruchsnorm erfüllt, die Forderungseinziehung gleichwohl den Wertungen des Gesetzes zuwider liefe (BSG Urteile vom 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R; Urteile des Senats vom 09.01.2020 - L 7 AS 498/19 und vom 29.06.2017 - L 7 AS 395/16; Beschluss des Senats vom 24.10.2016 - L 7 AS 882/16 B).
  • LSG Bayern, 28.03.2017 - L 7 AS 241/17

    Keine Anrechnung von Kindergeld

    Die Bf hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Kündigung ihrer Wohnung droht (vgl. dazu BayLSG, Beschluss vom 31.01.2013, L 7 AS 882/16 B ER sowie Beschluss vom 12.09.2016, L 7 AS 539/16 B ER).
  • SG Potsdam, 20.12.2021 - S 42 AS 312/21
    Erst wenn die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörden als Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften des VwVG (§ 40 Abs. 6 HS 1 SGB II) eingeleitet ist und angegriffen wird, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO) eröffnet (vergleiche zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2016 zum Aktenzeichen L 7 AS 882/16 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2016 - L 7 AS 881/16
    2. Aufgrund der nicht ersichtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und der daher fehlenden Erfolgsaussichten sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO nicht erfüllt und die zum Aktenzeichen L 7 AS 882/16 B geführte Beschwerde daher unbegründet.
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